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Steuertipp: Ein Vorläufigkeitsvermerk darf nicht zu einem Nachteil führen

30.07.2024

Ist eine steuerliche Frage für einen Steuerzahler Gegenstand eines Verfahrens vor einem obersten Gericht (wie zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem Bundeverfassungsgericht), so darf das Finanzamt den Steuerbescheid mit einem »Vorläufigkeitsvermerk« versehen. Stellt sich schließlich heraus, dass die steuerliche Behandlung nicht korrekt war, so darf der Bescheid nicht zum Nachteil des Steuerzahlers geändert werden. Mit der Möglichkeit eines Vorläufigkeitsvermerks soll vermieden werden, dass es zu einer Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren kommt. Grundsätzlich dürfe es nur zu einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Änderung kommen. (FG Köln, 3 K 1356/22) - vom 12.07.2023

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