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Steuertipp: Ein Verein mit "schräger" Meinung darf keine Spendenquittungen ausstellen
Einem eingetragenen Verein, der im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht verweist und Politikern eine Abhängigkeit „von anderen Mächten“ unterstellt, ist die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Das gelte auch dann, wenn sich der Verein in der Satzung, „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ sowie „die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens“ auf die Fahnen geschrieben hat. Gleichzeitig stellte der Verein auf seiner Internetseite die Wirksamkeit von Masken infrage und forderte einen Stopp sämtlicher Coronamaßnahmen sowie die Einsetzung eines Corona-Untersuchungsausschusses. Das Finanzamt durfte dem Verein die Gemeinnützigkeit entziehen und ihm untersagen, Spendenbescheinigungen auszustellen. Zwar dürfe ein Verein politische Meinungen äußern, die auch den Entscheidungen der Parlamente und Regierungen von Bund und Ländern widersprechen. Die Behauptungen hier jedoch gingen über das hinaus, „was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist“. (BFH, V B 25/21) – vom 18.08.2021