Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Auch Bagatellen können den Lappen kosten, wenn sie überhand nehmen
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Steuertipp: Ein Übertragungsfehler ist kein Schreibfehler
Meldet ein Ehepaar in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und hat das Paar seine Steuerdaten auf einem PC in Ordnern jahrgangsweise gespeichert und sie jährlich über Elster aktualisiert, so muss der daraus resultierende Steuerbescheid spätestens vier Wochen nach Zustellung angefochten werden, wenn ein Einspruch erfolgreich sein soll. Wird diese Frist verpasst, so ist der Steuerbescheid bestandskräftig und nur ausnahmsweise - zum Beispiel bei „Schreib- oder Rechenfehlern“ laut Abgabenordnung - noch zu ändern. Hier hatte das Paar aus Versehen Zahlen aus einem falschen Jahr importiert, in dem die Mieteinnahmen wesentlich höher gewesen waren. Das sahen die Eheleute als einen solchen Fehler an - aber zu Unrecht. Die Korrektur des Steuerbescheids wurde abgelehnt. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung würden nicht von dieser Vorschrift erfasst. (Eine nachträgliche Änderung des Bescheids wäre auch möglich gewesen, wenn das Finanzamt den Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit hätte bemerken müssen. Der Fehler war jedoch nicht offensichtlich - das Finanzamt hätte ihn nur durch eine Überprüfung der Steuerdaten aus dem Vorjahr erkennen können. (Niedersächsisches FG, 9 K 203/21) - vom 21.09.2022