Steuertipp: Ein Schockanruf ist zumindest steuerlich nicht außergewöhnlich
Wird eine 77-jährigeFrau Opfer eines »Schockanrufs« (hier wurde sie von einem angeblichen Anwaltangerufen, der ihr mitteilte, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfallverursacht habe, und sie nur gegen Kaution in Höhe von 50.000 € eine Untersuchungshaftvermeiden könne), so kann sie den Schaden - ein falscher Polizist holte dasGeld bei der Seniorin ab - nicht als außergewöhnliche Belastung vomsteuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn ein Betrug gilt als »allgemeinesLebensrisiko« und ist damit nicht »außergewöhnlich«. Auch wäre der Schadenrelativ einfach (zum Beispiel durch Rückruf bei der Polizei oder ein Gesprächmit Angehörigen) zu verhindern gewesen. (FG Münster, 1 K 360/25) - vom02.09.2025