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Rechtstipp: Rentenversicherung - Eine reine Zahlstelle muss Beiträge nicht nachzahlen

13.05.2026

Beschäftigt eineFluggesellschaft (aus ihrer Sicht) über eine Vermittlungsfirma selbstständigePiloten, und stellt sich heraus, dass die Piloten (die über ein Unternehmen mitSitz in Großbritannien ohne Niederlassung in Deutschland zur Verfügung gestelltwerden und von deutschen Flughäfen eingesetzt werden) tatsächlich vertraglichdazu verpflichtet sind, nur für Ryanair zu fliege, so sind sie abhängigbeschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung kann deswegen im GrundeSozialversicherungsbeiträge für die Piloten nachfordern. Allerdings nicht vondem Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt. Wenn überhaupt, dann müsse dieAirline die Beiträge nachzahlen. Diese war jedoch nicht von derRentenversicherung angegangen worden. Das Vermittlerunternehmen habe leidglichals Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Löhne gedient. (Ob Ryanair dieBeiträge tatsächlich nachzahlen muss, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.) (LSGBerlin-Brandenburg, L 16 BA 48/23) - vom 21.01.2026

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