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Steuertipp: Ein Privatschulbesuch ist auch "hochbegabt" nicht "außergewöhnlich"
Besucht ein Mädchen ein Internatsgymnasium, weil ihr amtsärztlich bescheinigt worden ist, dass sie eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz besitze, so können die Eltern die Kosten für die Privatschule nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gelte auch dann, wenn eine schulische Unterforderung bei dem Mädchen zu schweren psychosomatischen Beschwerden führen könnte. Es handele sich bei dem Schulgeld nicht um unmittelbare Krankheitskosten. Denn auch bei einem infolge von Krankheit „lernbehinderten“ Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Der Schulbesuch als solcher könne auch bei günstigen Auswirkungen auf die Krankheit ebenfalls nicht als eigentliche Heilmaßnahme angesehen werden. (FG Münster, 2 K 1045/22) - vom 13.06.2023