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Steuertipp: Ein Patentanwalt, der die Eintragungsreife sichert, ist nicht erfinderisch

05.02.2025

Macht jemand neben seinem Beruf eine Erfindung, und »entwickelt« er sie fort (also ist diese Erfindertätigkeit zumindest vorübergehend nachhaltig), so kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, auf die Einkommensteuer zu zahlen sein kann. Als erfinderische Tätigkeiten sind nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dem Erfinder persönlich zurechenbar sind. Fasst ein Patentanwalt für eine Erfindung lediglich Patentansprüche für die Eintragungsreife der Erfindung zusammen, so ist diese Tätigkeit nicht als »erfinderisch« anzusehen. Sie diene nicht der Nachhaltigkeit und ist auch nicht dem Erfinder zuzurechnen. (BFH, VIII B 73/23) - vom 08.10.2024

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