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Sind acht Personen an einer Holdinggesellschaft beteiligt und stehen Umstrukturierungsmaßnahmen an (hier ging es unter anderem um die Anteile an einer neu zu gründenden GmbH), für die die acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu der Frage beantragten, ob durch die Umstrukturierung stille Reserven aufgedeckt würden, so müssen die Beteiligten es nicht hinnehmen, wenn das Finanzamt jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte ausstellt und dafür separat achtmal die Gebühr festsetzt. Das Finanzamt sei verpflichtet, gegenüber allen als Gesamtschuldnern nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen. Es liege eine „Einheitlichkeit“ dann vor, wenn „die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht“ (…). Und das war hier der Fall, denn die Behörde habe acht komplett inhaltsgleiche Bescheide erlassen damit einheitliche Entscheidungen getroffen. (FG Münster, 6 K 1330/20) - vom 08.02.2023