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Steuertipp: Ein "Dienstwagen-Vorteil" wird nicht zum pfändbaren Teil dazugezählt
Alle Geld- und Sachleistungen eines von einer Pfändung betroffenen Arbeitnehmers sind nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzuzählen, um den pfändbaren Teil des Einkommens zu ermitteln. Dazu zählt nicht der steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit in Höhe von monatlich 0,03 Prozent des Neuwagen-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Denn dabei handele es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um einen "steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug". (BAG, 5 AZR 273/22) - vom 02.05.2023