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Steuertipp: Ein Anteil aus einer Erbengemeinschaft ist kein Wirtschaftsgut
Kauft ein Mitglied einer Erbengemeinschaft (die aus 3 Erben besteht) den Miterben die Anteile ab, und veräußert er danach die zur Erbschaft gehörenden Immobilien, so muss er darauf keine Steuern aus einem „privaten Veräußerungsgeschäft“ bezahlen. Voraussetzung für eine solche Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Das sei bei dem Kauf von Anteilen einer Erbengemeinschaft nicht der Fall. Es werde kein Wirtschaftsgut erworben. Auch sei eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Personengesellschaft (wie etwa einer KG) gleichzusetzen. (BFH, IX R 13/22) - vom 26.09.2023