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Steuertipp: Ein 20-monatiges Praktikum ist keine «Erstausbildung»

06.04.2022

Ist ein Mann nach einem 20-monatigen Praktikum bei einem Veranstaltungstechniker als DJ und Verleiher professioneller Licht- und Tontechnik gewerblich tätig, so gilt eine danach absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als Erstausbildung. Das hat zur Folge, dass er die Kosten für den Erwerb der Pilotenlizenzen nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Das Finanzamt braucht lediglich den auf 6.000 Euro jährlich begrenzten Abzug als Sonderausgaben zu akzeptieren ("Berufsausbildungskosten"). Das Praktikum sei kein "geordneter Ausbildungsgang" gewesen. Denn es wird nicht auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt. (Niedersächsisches FG, 2 K 130/20) - vom 26.03.2021

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