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Steuertipp: Eigentumswohnung - Zahlung in Erhaltungsrücklage führt nicht zu Werbungskosten

10.09.2025

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss in die Erhaltungsrücklage einzahlen. Diese dient der Finanzierung gemeinsamer Reparaturen, etwa für Heizung oder Renovierung. Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes war unklar, wie diese Zahlungen steuerlich einzuordnen sind. Der Bundesfinanzhof entschied: Die Einzahlung selbst führt nicht zu Werbungskosten. Erst wenn aus der Rücklage tatsächlich für eine konkrete Maßnahme Geld ausgegeben wird, kann geprüft werden, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Vermietung besteht (BFH-Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).

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