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Steuertipp: Ehrenamt - Auch für eine GmbH kann der Freibetrag gelten

10.01.2025

Ist ein selbstständiger Rechtsanwalt nebenbei ehrenamtliches Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH (die sich um die Trinkwasserversorgung und Abfallbeseitigung für die Bürger kümmert), so muss die für diese Nebentätigkeit bezogene Aufwandsentschädigung nicht versteuert werden, wenn sie unterhalb des gesetzlich dafür vorgesehenen Freibetrags bleibt. Das gelte auch dann, wenn die konkrete Tätigkeit nicht direkt - wie im Gesetz gefordert - der »Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke« dient. Es soll gezielt das »bürgerschaftliche« beziehungsweise »ehrenamtliche« Engagement gestärkt werden. (BFH, VIII R 9/21) - vom 08.05.2024

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