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Steuertipp: Ehegattenrecht - Einer Zusammenveranlagung muss nicht immer zugestimmt werden
Die grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann wirksam durch eine Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht dann nicht mehr. Zwar bestehe für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert wird und keine eigenen steuerlichen Nachteile entstehen. In dem konkreten Fall hatte eine der Eheleute aber die Einwilligung verweigert, woraufhin der andere für sich die Einzelveranlagung wählte. Dabei müsse es dann bleiben. (OLG Bamberg, 2 UF 212/22) - vom 10.01.2023