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Rechtstipp: Prozessrecht - Wurde der Fall gerade erst übernommen, muss Akteneinsicht gewährt werden
Steuertipp: Doppelte Haushaltsführung - BFH zum eigenen Hausstand am Wohnort
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird – die Hauptwohnung. Vor allem bei alleinstehenden Arbeitnehmern prüft das Finanzamt oft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten betroffener Steuerzahler entschieden: Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Deshalb kann sich der Steuerzahler „dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen – einschließlich solcher am Jahresende – an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen (...). Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht“. (BFH vom 12.1.2023, VI R 39/19)