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Steuertipp: Doppelbesteuerung - Wurde Quellensteuer in Kanada abgeführt, hat es damit sein Bewenden
Hat ein deutsches Unternehmen (hier ging es um eine Kapitalgesellschaft, die unter anderem mit Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanzinstrumenten handelt) Anteile an einer Firma in Kanada, und hat die Gesellschaft auf Gewinne, die in Kanada erzielt worden sind, dort so genannte Quellensteuer abgeführt, so muss dafür nicht auch noch Gewerbesteuer in der Bundesrepublik gezahlt werden. Zwar gebe es im Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Das „Doppelbesteuerungsabkommen“ ordne jedoch als „Rechtsfolgenverweis“ eine solche Anrechnung an. (Hessisches FG, 8 K 1860/16) - vom 26.08.2020