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Steuertipp: Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel - Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus

25.02.2025

Ein Gebrauchtwagenhändler wollte die Differenzbesteuerung anwenden, also nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuern. Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass er nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass seine Geschäftspartner keine Unregelmäßigkeiten aufweisen. In 29 Fällen kaufte der Händler Autos von angeblichen Privatverkäufern, die nicht die letzten eingetragenen Halter waren. Das Finanzamt meinte, er hätte erkennen müssen, dass diese Verkäufer als Händler tätig sind, wenn sie keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorlegen konnten. Daher wurden zusätzliche Umsätze von 34.705 € festgestellt, die regulär besteuert werden müssen. In weiteren 22 Fällen gab der Händler Fahrgestellnummern an, die nicht überprüfbar waren. Das Finanzamt verlangte, dass er korrekte und überprüfbare Daten in seinen Unterlagen angibt. Da er dies nicht vollständig getan hat, wurde die Differenzbesteuerung für 20 % der betroffenen Umsätze abgelehnt, was zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um 5.143 € führte. Vor dem BFH bekam das Finanzamt Recht, denn: Es gehe zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben sei und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. (BFH, Beschluss XI R 15/21 vom 11.12.2024)

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