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Steuertipp: Die Zuständigkeit der Familienkassen kann per Gerichtsbeschluss geändert werden

05.06.2024

Beantragt eine Frau für ein von ihr aufgenommenes behindertes volljähriges Pflegekind Kindergeld, und teilt die (eigentlich zuständige) Familienkasse mit, dass der Fall aus »organisatorischen Gründen« an die »Familienkasse Zentraler Kindergeldservice« abgegeben wurde, so ist diese zentrale Kasse (mit Sitz in Magdeburg) als die beklagte Stelle anzusehen, wenn auch der Einspruch gegen die Ablehnung erfolglos ist und Klage erhoben wurde. Das gelte auch dann, wenn diese Änderung der Zuständigkeit per Vorstandbeschluss der Bundesagentur für Arbeit begründet wurde. Die Änderung ist wirksam. (Hier ging es um die Formulierung in dem Vorstandsbeschluss, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für »Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind«, zuständig ist und als Beispiel unter anderem die Fallgruppe "Kind mit Behinderung" aufgeführt wurde.) (FG Münster, 8 K 1319/21) - vom 18.04.2024

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