Steuertipp: Die Zahlung einer "Nutzungsentschädigung" ist keine "Einkunft"
Zahlt eine Bank im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beilegung eines (Zivil-)Rechtsstreits über die Rückabwicklung eines Darlehens eine "Nutzungsentschädigung", so muss der Empfänger dieser Zahlung darauf weder als Kapitaleinkunft Steuern zahlen noch sie als "sonstige Einkünfte" versteuern. Unerheblich sei, ob damit der "Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten" oder im Rahmen der Rückabwicklung Nutzungsersatz geleistet werden soll. (BFH, VIII R 3/22) - vom 22.05.2024