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Steuertipp: Die Erbfallkostenpauschale kann es zweimal geben
Die "Erbfallkostenpauschale" (10.300 €) ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Beerdigungskosten, aber andere (wenn auch kleine) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. Wird eine Frau Nacherbin ihrer verstorbenen Tante, die kurz vor dem Ehemann (dem Vorerben) gestorben ist, so kann sie die Erbfallkostenpauschale mit der Begründung verlangen, sie habe die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen. Legt sie eine Rechnung des Amtsgerichts (über 40 €) für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung vor, jedoch keinen Nachweis über Beerdigungskosten, so darf das Finanzamt die Erbfallkostenpauschale nicht verweigern. Von der Pauschale werden neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbes entstandenen Kosten umfasst. Der Erwerber muss lediglich nachweisen, dass ihm derartige Kosten entstanden sind - egal in welcher Höhe. (BFH, IX R 11/21) – vom 14.02.2023