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Steuertipp: Die EPP kam vom Staat - nicht vom Arbeitgeber
Im Rahmen der Maßnahmen gegen die im Jahr 2022 explodierten Energiepreise gab es vom Staat eine »Energiepreispauschale« (EPP), die über die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, sofern diese einer Lohnsteuerklasse von 1 bis 5 angehörten. Arbeitete ein Verkäufer in dieser Zeit in einem Betrieb, der wirtschaftlich angeschlagen war und der schließlich Insolvenz anmelden musste, und erhielt der Mitarbeiter die Pauschale nicht ausbezahlt, so kann er später (nach der Kündigung), nicht den Arbeitgeber auf Auszahlung verklagen. Denn die Arbeitgeber waren seinerzeit nicht Schuldner der Energiepreispauschale. Sie erfüllen durch die Auszahlung weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht. Sie traten lediglich als Zahlstelle auf. (Der Mann muss die Pauschale gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.) (FG Hamburg, 1 K 163/23) - vom 18.10.2023