Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein eigener Mitarbeiter darf vom MDK begutachtet werden
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Ist ein Hengst zu "hengstig", so ergibt das keinen Preisnachlass
Steuertipp: Die Energiepreispauschale muss "öffentlich" eingefordert oder -geklagt werden
Bei Streitfragen rund um die Auszahlung der Energiepreispauschale, die im Jahr 2022 geflossen ist, sind die Finanz- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Es muss also das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden, wenn die 300 Euro des Staates über ihn nicht ausgezahlt wurden. Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch auf die Steuervergütung über die Einkommenssteuererklärung geltend machen. Sollte der Bescheid dann nicht entsprechend ausfallen, muss das Finanzamt verklagt werden. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. (BFH, VI S 24/23) - vom 29.02.2024