Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Werden 53 Hunde vernachlässigt, gibt es ein Tierhaltungsverbot
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Verkehrsrecht - Bei Aussage gegen Aussage fließen weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld
Steuertipp: Die Energiepreispauschale darf besteuert werden
Die im Jahr 2022 wegen der explodierten Energiekosten vom Staat an Arbeitnehmer ausgezahlte "Energiepreispauschale" (in Höhe von 300 €) durfte der Einkommensteuer unterliegen. Ein Arbeitnehmer kann nicht mit dem Argument gegen die Besteuerung angehen, die Pauschale sei lediglich über das "Arbeitskonto" abgewickelt worden, habe aber "keinen Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis". Es sei eine Subvention gewesen, für die der Arbeitgeber lediglich "Erfüllungsgehilfe" gewesen sei. Die Zahlung sei wie steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. (FG Münster, 14 K 1425/23) - vom 17.04.2024