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Steuertipp: Die Aussetzungszinsen treffen nur Steuerzahler, die nicht viel haben

20.01.2025

Das Finanzgericht München hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen in Höhe von sechs Prozent jährlich. Dadurch werde »eine überschießende Wirkung entfaltet«. Es bestünden ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zinsen. Denn der Zweck liege darin, den durch die Aussetzung entstehenden Zinsvorteil eines Steuerzahlers wenigstens teilweise abzuschöpfen. Das greife aber nur (noch) bei Steuerzahlern, die mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben und beispielsweise keine Kredite erhalten, um den Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde nachzukommen. (FG München, 7 V 11/24) - vom 24.06.2024

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