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Steuertipp: Die Art der Gewinnermittlung darf nicht nachträglich geändert werden

05.06.2025

Ein Unternehmer, der »nicht buchführungspflichtig« ist, übt sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung wirksam aus, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum bleibt der Unternehmer an die einmal getroffene Wahl gebunden. Er kann nicht durch einen nachträglichen Wechsel der Gewinnermittlungs-Methode den Gewinn mindern. (BFH, X R 1/23) - vom 27.11.2024

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