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Steuertipp: Die Abgaben auf ein Erbe sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Hat ein Mann von seinem Vater Anteile an einer GmbH geerbt, und wurde noch vor dem Tod des Papas von der Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung für ihn beschlossen, die auf den Sohn überging (es handelte sich um fast 190.000 €), so kann der die darauf entfallende Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag (insgesamt knapp 50.000 €) nicht als Nachlassverbindlichkeit im Erbschaftssteuerbescheid abziehen. Er kann nicht argumentieren, diese beiden Abgaben seien zwar im Todeszeitpunkt formell noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen. Es könne kein Abzug vorgenommen werden, weil es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und nicht um ein wertminderndes Merkmal handele - und auch nicht um eine „Erblasserschuld“. Erst mit Zufluss der Ausschüttung beim Erben sei der „einkommensteuerliche Umstand“ eingetreten. (FG Münster, 3 K 2755/22) - vom 02.11.2023