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Steuertipp: Der geldwerte Vorteil darf nicht um Baukosten gemindert werden
Stellt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen in der eigenen Garage ab, so kann er Kosten, die ihm für den Bau der Garage entstanden sind, nicht von dem geldwerten Vorteil abziehen, den er für die (erlaubte) private Nutzung des Autos versteuert. In dem konkreten Fall hatte ein bei einer Aktiengesellschaft angestellter Rechtsanwalt die Abschreibungen auf die Baukosten (hier knapp 645 €) vom geldwerten Vorteil abgezogen. Ein solcher Abzug sei nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist, das Auto in einer Garage unterzustellen. Der geldwerte Vorteil der Nutzung eines Dienstwagens dürfe nur um Kosten gemindert werden, zu denen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet sei (wie etwa ein Nutzungsentgelt). (BFH, VIII R 29/20) - vom 04.07.2023