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Steuertipp: Der Betriebshof eines Müllwerkers ist nicht unbedingt die Tätigkeitsstätte
Fahrten zur so genannten „ersten Tätigkeitstätte“ sind (nur) in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Um die Ermittlung dieser „ersten Tätigkeitsstätte“ wird oft gestritten. So auch in dem Fall eines Müllwerkerker, der einem Betriebshof des Arbeitgebers zugeteilt war. Nach Weisung des Arbeitgebers musste er morgens stets zum Betriebshof kommen, um sich nach dem Umkleiden die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und die Beleuchtung des Fahrzeuges kontrollieren. Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte an - und versagte den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen. Der Bundesfinanzhof widersprach dem. Allein vom Wortsinne könne eine Tätigkeitstätte nicht als solche bezeichnet werden, wenn der Arbeitnehmer dort gar nicht oder kaum „tätig“ ist. Das sei in dem Fall des Müllwerkers gegeben, weil er die meiste Zeit auf der Tour sei. (Dennoch muss die Vorinstanz hier nochmal genau die Abläufe der Arbeitstage unter die Lupe nehmen.) (BFH, VI R 25/19) - vom 02.09.2021