Steuertipp: War genug Geld vorhanden, gibt es keine Stundung
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Steuertipp: Der Arbeitgeber haftet, wenn er die Steuer falsch abführt
Führt ein Arbeitgeber die Lohnsteuer für Mitarbeiter beifehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht nach Steuerklasse VI ab, so haftet erfür die Lohnsteuer auch dann, wenn eventuell eine niedrigere Steuerschuld beider Einkommensteuererklärung zu erwarten ist. In dem konkreten Fall hatte derArbeitgeber für zwei Beschäftigte aus den Niederlanden die Lohnsteuerfehlerhaft nach Lohnsteuerklasse I anstatt nach Lohnsteuerklasse VI einbehaltenund somit zu viel Steuern an das Finanzamt abgeführt. Diese muss das Finanzamtaber nicht erstatten. Es komme nicht darauf an, ob sich aufgrund vonvorgelegten Berechnungen gegebenenfalls eine geringere Einkommensteuerschuldergibt. Es müsse getrennt werden zwischen Lohnsteuerabzugsverfahren undVeranlagungsverfahren. Das Lohnsteuerabzugsverfahren habe keine Bindungswirkungfür ein späteres Veranlagungsverfahren. (Niedersächsisches FG, 9 K 155/22) -vom 16.04.2025