Rechtstipp: Kündigung - Die Infos an den Betriebsrat müssen absolut korrekt sein
Steuertipp: Gewinn aus dem Verkauf eines Holzhauses ist steuerpflichtig
Steuertipp: Dass im Ausland «abgeführt» worden ist, muss bewiesen werden
Erzielt ein in der Bundesrepublik steuerpflichtiger Sportler oder Künstler Einnahmen bei einem Auftritt im Ausland, so muss er diese Einnahmen auch dann in Deutschland bei seiner Steuererklärung angeben, wenn der Auftraggeber bereits Steuern in dem jeweiligen Land einbehalten hat, um sie an den dortigen Fiskus abzuführen. Dass das auch tatsächlich geschehen ist, muss der Steuerzahler belegen. Ohne einen gültigen Nachweis darüber (wie zum Beispiel ein "Tax Certificate") ist eine Anrechnung der Steuer nicht möglich. Kann belegt werden, dass die Steuer im Ausland weitergeleitet worden ist, so kann sie im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens in der deutschen Erklärung berücksichtigt werden. (BFH, I R 10/18) - vom 16.03.2022