Steuertipp: Das "Haupthaus" ist die erste Tätigkeitsstätte
Verrichtet ein Vermieter mehrerer Ferienwohnungen mindestensein Drittel seiner Arbeitszeit (zum Beispiel für Renovierungen) an einemeinzigen Objekt, so ist dieses als »erste Tätigkeitsstätte« bei den Einkünftenaus Vermietung und Verpachtung zu werten. Das hat zur Folge, dass dieFahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale (und unter Abzug einesPrivatanteils) steuerlich berücksichtigt werden können. Maßgeblich sindquantitative Kriterien, da - anders als bei Arbeitnehmern - eine Zuordnung durcheinen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt. Ferner sei für jede einzelne Reiseeine Aufteilung der Fahrtkosten vorzunehmen. Private Veranlassungsanteilewerden nicht als Werbungskosten anerkannt. (FG Münster, 12 K 1916/21) - vom15.05.2025