Rechtstipp: Kfz-Haftpflichtversicherung: Gibt es keinen "Schuldigen", so zahlt die Versicherung alles
Steuertipp: Auch ein ganzes Hafengebiet kann ein erster Anlaufpunkt sein
Steuertipp: Das Finanzamt darf nicht die "Art des Schreibens" vorschreiben
Verkauft ein Gewerbetreibender oder ein Freiberufler sein Unternehmen, und ist er mindestens 55 Jahre alt oder „dauernd berufsunfähig“, so muss er auf den Veräußerungsgewinn erst Einkommensteuer zahlen, wenn dieser 45.000 Euro übersteigt. Diesen Freibetrag gibt es nur einmal im Leben. Verkauft eine Frisörin ihren Salon, so reicht es für den Nachweis ihrer „dauernden Berufsunfähigkeit“, wenn sie ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vorlegt, mit dem ihr aufgrund „dauerhafter Leistungseinschränkungen und fehlender gesundheitlicher Eignung für die maßgebliche Tätigkeit (...) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt“ werden und aus der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hervorgeht, dass sie bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin lediglich in einem zeitlichen Umfang von täglich drei bis unter sechs Stunden tätig sein kann. Die Steuerbehörde kann nicht argumentieren, das reiche nicht aus. Die Finanzverwaltung kann nicht durchsetzen, dass ein Bescheid vorzulegen ist, in dem „ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit“ festgestellt wird. Es gelte die „freie Beweiswürdigung“. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 2 K 426/15) - vom 29.04.2021