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Steuertipp: Corona-Überbrückungshilfe ist steuerpflichtig
Ein Freiberufler, der im „Corona-Jahr“ 2020 eine so genannte Überbrückungshilfe vom Land (hier: Nordrhein-Westfalen) in Höhe von rund 3.000 Euro bezogen hat, musste diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen deklarieren. Denn diese Zahlung sei nicht als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden, die der Mann bei Ausbleiben der Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen, und die steuerfrei wäre. Die Corona-Überbrückungshilfe sei eine Einkunft aus selbstständiger Arbeit. Denn zwischen ihr und dem Betrieb des Mannes bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Das Geld sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Eine betriebliche Veranlassung der Zahlung wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass „die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften“. (FG Düsseldorf, 13 K 570/22 E) - vom 07.11.2023