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Steuertipp: Corona-Sonderzahlungen mussten für Steuerfreiheit "zusätzlich" fließen
Steuertipp: Corona-Sonderzahlungen mussten für Steuerfreiheit "zusätzlich" fließen
Hatte ein Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise seinerzeit den Beschäftigen mitgeteilt, dass er »durch die ungewöhnliche Corona-Zeit einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung auszahlt«, so kann sich das Unternehmen später nicht gegen eine Lohnsteuer-(Nach-)Forderung vom Finanzamt wehren. Zwar war seinerzeit eine Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen eingeführt worden, die zur Abmilderung pandemiebedingter Belastungen führen sollte. Weil die Zahlungen hier aber nicht »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« gewährt, sondern das regulär gezahlte Urlaubsgeld ersetzten, gelte für sie die Steuerfreiheit nicht. (Niedersächsisches FG, 9 K 196/22) - vom 24.07.2024