Steuertipp: "Corona-Hilfen" sind steuerpflichtig - auch bei Rückzahlung
Wurde einem Betrieb in der »Corona-Zeit« eine »Corona-Soforthilfe« gezahlt, so ist diese als steuerpflichtige Betriebseinnahme im Zuflussjahr zu behandeln. Das gelte auch dann, wenn sie später zurückgefordert wurde. Die Rückforderung wirkt sich dann steuerlich im Jahr des Abflusses aus. In dem konkreten Fall ging es um einen Freiberufler, der im Jahr 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von mehr als 10.500 Euro bezogen hatte. Er versteuerte das als Einnahme. Später wurde festgestellt, dass ihm lediglich knapp 800 Euro zugestanden hätten. Er argumentierte, dass die Differenz demnach als Darlehen zu behandeln sei, welches nicht als Einnahme hätte versteuert werden dürfen - vergeblich. Corona-Soforthilfen seien grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen gewesen, weil es echte Zuschüsse waren und keine Darlehen. Schließlich sei bei der Auszahlung nicht klar gewesen, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung fällig werden würde. (Niedersächsisches FG, 12 K 20/24) - vom 13.02.2024