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Steuertipp: Corona-Hilfen müssen nicht zur Schuldentilgung "eingesetzt" werden
„Entdeckt“ das Finanzamt bei einer Unternehmergesellschaft (UG) verdeckte Gewinnausschüttungen, die die Körperschaftssteuer erhöhten, und meldet die Geschäftsführerin Insolvenz an, so ist eine von ihr zu leistende Rückzahlung bezogener Corona-Soforthilfegelder nicht in die Berechnung der Haftungsquote für die Schulden bei der Körperschaftssteuer einzubeziehen. Das Argument, dass die Corona-Soforthilfe (hier in Höhe von 9.000 €) nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei, überzeugte das Finanzgericht Münster. Ohne die unerwartete Steuernachzahlung (aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen) hätte die UG keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Es sei „ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten (…) einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar“ sei. Somit dürfe der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden. (FG Münster, 9 V 2341/21 K) - vom 15.10.2021