Steuertipp: BFH-Urteil zum Abzug von Reisekosten bei Leiharbeitnehmern
Der Bundesfinanzhofhat klargestellt, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis keinedauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstättebeim Entleiher erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben imArbeitnehmerüberlassungsgesetz ist eine zeitlich unbegrenzte Überlassungausgeschlossen, weshalb der Arbeitsort beim Entleiher nicht als ersteTätigkeitsstätte gilt und Reisekosten nach den entsprechenden Grundsätzenabgesetzt werden können. In einem konkreten Fall wurden Fahrten einesLeiharbeitnehmers zur Entleihfirma als Werbungskosten anerkannt, da keinedauerhafte Zuordnung vorlag. Eine dauerhafte Zuordnung kann jedoch beibefristeten Leiharbeitsverhältnissen vorliegen, wenn sie für die gesamteVertragsdauer besteht (BFH-Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23).