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Steuertipp: Bewirtungskosten - Kostenlose Getränke und Snacks dürfen nicht voll abgezogen werden

22.10.2021

Stellt der Betreiber von Spielhallen den Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt darin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 Prozent den Gewinn mindern dürfen. In dem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Köln ging es um rund 30.000 Euro, die dem Betreiber jährlich für Getränke, Pizzaecken, Kuchen und Baguette anfallen. Die Speisen und Getränke gibt er in seinen Spielhallen aus, damit sich die Gäste wohlfühlen und länger bleiben. Diese Kosten darf er nicht vollständig vom Gewinn abziehen. Das Finanzamt darf die Gewinne erhöhen (hier um 30 %). Es handele sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten wie zum Beispiel ein Besprechungskaffee, sondern um echte Bewirtungskosten, die zu einem eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führen. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe. (FG Köln, 10 K 2648/20) - vom 29.04.2021

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