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Steuertipp: Bewirtungskosten - Auch ein Katerfrühstück kann absetzbar sein
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch ein so genanntes „Katerfrühstück“ als geschäftliche Bewirtung anerkannt werden kann. In dem konkreten Fall ging es um einen Geschäftsmann, der am Vorabend mit einem Kunden nach einem guten Geschäftsabschluss „versackt“ ist. Die Kosten für das „Katerfrühstück“ am nächsten Morgen setzte er als Bewirtungskosten an - zu Recht. Die Richter betonten, dass es - je nach Person des Geschäftsfreundes - auch möglich sei, „in eine Schankwirtschaft einzuladen mit Fokussierung auf alkoholische Getränke“. Bestehe vom Vortag noch ein Alkoholpegel, so könne auch das Katerfrühstück am nächsten Morgen eine Bewirtung sein. (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 11381/18) – vom 08.11.2021