Steuertipp: Betreuungskosten absetzen - Es kommt darauf an, wo das Kind betreut wird
Grundsätzlich könnenEltern Betreuungskosten für ihre Kinder (vorausgesetzt, sie sind noch keine 14Jahre alt) als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das istin Höhe von 80 Prozent der Kosten möglich; maximal 4.800 Euro werden anerkannt.Dabei ist es Voraussetzung (neben einer "unbaren" Zahlung), dass dasKind in dem Haushalt lebt, in dem auch die Person lebt, die den Steuervorteilgeltend machen will. Weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in ersterLinie für den Elternteil stellt, bei dem ein Kind lebt, ist diese Regelungnicht zu beanstanden. (BFH, III R 8/23) - vom 27.11.2025