Rechtstipp: Verwaltungsrecht/Schulrecht - Wer Fotos vom Lehrer verschickt, der erhält einen Verweis
Rechtstipp: Mietrecht - Handelt der Sohn mit Marihuana, fliegt die ganze Familie aus der Wohnung
Steuertipp: Beteiligt sich der Chef nicht am Kurs, so ist er "außerhalb des Dienstes"
Besucht ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre einen Meistervorbereitungskurs, den er mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung beendet, und geschieht das nahezu komplett ohne das Zutun des Arbeitgebers (der Mann hat die Kurse während des Urlaubs, des Abbaus von Überstunden, Krankheitszeiten oder des Bildungsurlaub besucht), so fand der Kurs "außerhalb des Dienstverhältnisses" statt. Das hat zur Folge, dass der Mann seine Reisekosten nicht im Rahmen "tatsächlicher Fahrtkosten" vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann (wie bei einer Dienstreise). Es dürfe nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" (in Höhe von 30 Cent für die einfache Strecke) geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten dürfen nicht in voller Höhe abgezogen werden. Auch Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nicht abgezogen werden. (Niedersächsisches FG, 4 K 20/23) - vom 20.09.2023