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Steuertipp: Beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig?
Ein Kapitalanleger hatte im Streitjahr über einen Broker Differenzkontrakte (CFDs) gehandelt und dabei sowohl Gewinne als auch Verluste erzielt. Das Finanzamt verrechnete die Verluste aus den Termingeschäften nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro mit den Gewinnen und berücksichtigte die darüberhinausgehenden Verluste nicht. Der Anleger erhob Einspruch gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, da er diese Regelung für verfassungswidrig hielt. Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts gegen den vorherigen Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zurück und bestätigte, dass die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung nicht verfassungskonform ist (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23 (AdV).