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Steuertipp: Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen
Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. Da die Klägerin als Inhaberin der Wandelanleihen nicht in Deutschland ansässig sei, setze die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zusätzlich voraus, dass die Zinsen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 EStG gehören. Die hierfür maßgeblichen Kriterien seien bei Zinsen aus Wandelanleihen stark umstritten, vom erstinstanzlich entscheidenden FG Düsseldorf aber zu Recht unter ausschließlicher Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG bejaht worden. (BFH, Beschluss vom 13.7.2021, I R 6/18)