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Steuertipp: Beiträge zur Sportinvaliditätsversicherung sind keine Werbungskosten
Beiträge, die ein Berufssportler für eine Sportinvaliditätsversicherung zahlt, um gegen Einnahmeausfälle abgesichert zu sein, kann der Sportler nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn in der Versicherungspolice nicht unterschieden wird, ob die (krankheits- oder unfallbedingte) Unfähigkeit, den Sport weiterhin auszuüben, „auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen ist“. Sind auch beispielsweise Unfälle im privaten Bereich oder „Krankheiten des allgemeinen Lebensrisikos“ mitversichert, so kann es eine steuerliche Berücksichtigung nicht geben. (Niedersächsisches FG, 9 K 165/20) - vom 12.01.2022