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Steuertipp: Beiträge zur Solidargemeinschaft sind abzugsfähig

03.06.2024

Zahlt ein Mann Beiträge an eine so genannte Solidargemeinschaft, die Krankenversicherungsschutz bietet, so darf er die Zahlungen - wie Krankenkassenbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung - als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Vorausgesetzt, es besteht ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall (der sich hier aus der Satzung eindeutig ergab). Allerdings dürfen nur die Beiträge zur Krankheitsvorsorge, nicht die Beiträge zur Pflegeabsicherung abgezogen werden. (FG Münster, 11 K 820/19) - vom 01.03.2024

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