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Steuertipp: Beiträge für ein Fitness-Studio zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen
Mitgliedsbeiträge für ein Fitness-Studio können nicht als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gelte auch für den Fall, dass eine Patientin eine solche Mitgliedschaft eingehen muss, um an ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in Form von Wassergymnastik teilnehmen zu können und die gesetzliche Krankenkasse der Patientin die Kosten für das Funktionstraining übernimmt. Das Finanzamt kann die steuerliche Anerkennung der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Denn sie werden nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen gezahlt. Die Studios bieten allgemein zugängliche Leistungen, die auch von gesunden Personen zur Förderung des Wohlbefindens genutzt werden. (BFH, VI R 1/23) - vom 21.11.2024