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Steuertipp: Bei zweiter unbekannter Kasse darf geschätzt werden
Ein Mann, der einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, und der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss es hinnehmen, wenn das Finanzamt die Gewinne neu schätzt, nachdem bei einer Betriebsprüfung eine zweite Kasse gefunden wurde, zu der es keine Aufzeichnungen gibt. Zwar ergebe sich dieses Recht zur Schätzung nicht schon aus formellen Mängeln, die darin lagen, dass der Marktbetreiber seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hatte. Allerdings ergebe sich daraus, dass aufgrund materieller Fehler - dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse - „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehe, dass die eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. (FG Düsseldorf, 5 V 1048/23) - vom 13.09.2023