Rechtstipp: Mietrecht - Überzahlt das Jobcenter Miete, so darf nicht der Mieter die Hand aufhalten
Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Ein Hahn hat in einem allgemeinen Wohngebiet nichts zu krähen
Steuertipp: Bei VIP-Logen ohne Bewirtung muss genau hingeschaut werden
Mietet ein Unternehmen eine VIP-Loge (mit 12 Sitzplätzen) in einer Halle an, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden (hier für eine Jahresmiete in Höhe von 130.000 €), wobei die Bewirtung der Gäste separat vom Unternehmen bezahlt wird, und dürfen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der Loge durchgeführt werden, so muss genau hingeschaut werden, wie hoch der Werbeanteil ist. Das ist für die Geschäftspartner und Mitarbeiter des Unternehmens von Bedeutung, da sie dieses »Geschenk« versteuern müssen. Unter dem Strich sei von einem Anteil auf Geschenke von 75 Prozent, und auf lediglich 25 Prozent für Werbung auszugehen. Der Bundesfinanzhof bestätigte das im Grunde und machte außerdem darauf aufmerksam, dass Leerplätze herauszurechnen seien und die aus dienstlichen Gründen teilnehmenden Mitarbeiter keinen Arbeitslohn beziehen. (BGH, VI R 15/21) - vom 23.11.2023