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Steuertipp: Bei "Parallelimporten" kann es "verdeckte Gewinne" geben

07.05.2025

Eine Gesellschaft, die zu einem international tätigen Pharmakonzern gehört, das seinen Sitz im Ausland hat, und die für den Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in Deutschland zuständig ist, muss sich eine »verdeckte Gewinnausschüttung« zurechnen lassen, wenn auch die - gesetzlich vorgeschriebenen - Parallelimporte (die zu deutlich günstigeren Preisen durchgeführt werden müssen), zwar von der der deutschen Vertriebsgesellschaft ausgeführt, aber trotz des damit verbundenen Vertriebserfolges nicht separat vergütet werden. Es könne durchaus eine Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis bei der ausländischen Konzernmutter vorliegen. (Die Vorinstanz muss dazu weitere Details klären.) (BFH, I R 41/21) - vom 11.12.2024

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