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Steuertipp: Bei mehreren Einsatzorten entscheidet der Arbeitgeber über "den ersten"
Bei der Berechnung der Fahrtkosten zur Arbeit im Rahmen der Steuererklärung, kommt es im Wesentlichen darauf an, wo die „erste Tätigkeitsstätte“ des Arbeitnehmers liegt. In den meisten Fällen ist das der Ort, an dem er „dauerhaft regelmäßig tätig wird“. Bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen (wie in diesem Fall ein für mehrere Gemeinden arbeitender Feuerwehrmann), muss dieser Ort nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegen. Gibt es innerhalb des Dienstverhältnisses wechselnde Stätten - und das während einer Arbeitswoche -, so kann der Arbeitgeber festlegen, bei welchem Arbeitsplatz es sich um die erste Tätigkeitsstätte handelt. In der Steuererklärung ist dann diese „erste Tätigkeitsstätte“ einzutragen. (Für die Fahrten zu anderen Tätigkeits-orten können dann die gefahrenen Kilometer hin und zurück mit 30 Cent geltend gemacht werden.) (BFH, VI R 48/20) - vom 26.10.2022